§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Die Zukunftssicherer e.V. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele  

(1) Ziel des Vereins ist es, eine ökologisch, sozial und finanziell verantwortungsbewusste Gesellschaft und Wirtschaft zu gestalten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)     die Entwicklung ökologischer Konzepte und Strategien in Kommunen, Bildungseinrichtungen, Wirtschaft und Gesellschaft.

b)     Handeln als Netzwerk, um die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander zu fördern.

c)     die Vertretung der Interessen gegenüber Politik, Öffentlichkeit und die Darstellung der Leistungen der Mitglieder.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Aufgaben

Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: 

(1) Die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Personen und Unternehmen zu einer lebensdienlichen Lebens- und Betriebsführung über Fach- und Branchengrenzen hinweg.

(2) Der Wissenstransfer und Weiterbildung für Mitglieder und Unterstützer zu nachhaltigem Produzieren und Konsumieren. 

(3) Kooperation mit anderen Verbänden sowie intensiver Dialog mit Entscheidern in Unternehmen und Politik

(5) Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten und Studien zum Nachhaltigkeitsmanagement und der Nachhaltigkeitsberichterstattung, deren Zweckdienlichkeit sowie der gesellschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen auf regionaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene. Dies kann etwa durch inhaltlichen Input, Publizieren der Teilnahmemöglichkeit oder der Ergebnisse geschehen, aber auch durch Beauftragung oder Durchführung eigener Befragungen und Studien.

(6) Gezielte Information und Aufklärung sowie Mobilisierung der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Nachhaltigkeitsthemen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die eine unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben sowie Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den Verhaltenskodex zu respektieren.

(3)  Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen müssen von den Mitgliedern per Überweisung beglichen werden. 

(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller schriftlich ohne Angaben von Gründen mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.

(5) Zu Ehrenmitgliedern oder zu Fördermitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand ernannt werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder der Löschung des Vereins. 

(7) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber per Brief oder E-Mail erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 

(8) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

a.    wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.

b.    bei grobem Verstoß gegen die Satzung, Vereinsrichtlinien oder den Verhaltenskodex.

c.     wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann. Diese dürfen höchstens 2-mal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines 3-fachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden per Überweisung beglichen. 

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung durch den Verein fällig. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt beim Verein nicht eingegangen befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht, kann aber durch den Vorstand gewährt werden.

(7) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. 

§6 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und gewählt werden.

(2) Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Treffpunkte unter Einhaltung Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. 

§7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand nach § 26 BGB, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des Gesetzes wird gebildet aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister. Das Amt des Schriftführers und des Schatzmeisters kann auch vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden übernommen werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, weitere Beisitzer in den Vorstand zu wählen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sieben Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(3) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,

b)     die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

c)     die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,

d)     die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(7) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(8) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per digitaler Kommunikationsmittel erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Vorlage sein. Die Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über digitale Kommunikationsmittel innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(9) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(10) Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. 

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

b)     Entlastung des Vorstandes,

c)     Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,

d)     Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),

e)     Erlass von Ordnungen,

f)      Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

g)     Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Das gilt nicht für Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahlen und Beitragserhöhungen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. 

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen selten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

·      Ort und Zeit der Versammlung,

·      Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

·      Zahl der erschienenen Mitglieder,

·      Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

·      die Tagesordnung,

·      die gestellten Anträge;

·      das Abstimmungsergebnis (Zahl der Jastimmen, Zahl der Neinstimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der Ungültigen Stimmen),

·      die Art der Abstimmung,

·      Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

·      Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und tritt somit fördernd personell oder finanziell für den Verein ein.

(2) Das Kuratorium hat mindestens drei, es soll höchstens 15 Mitglieder haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für vier Jahre berufen.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt das Kuratorium nach außen.

(5) Beschlüsse des Kuratoriums haben empfehlende Wirkung. Ein Stimmrecht des Kuratoriums im Vorstand ist damit nicht verbunden.

 §11 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Aktivitäten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist und existiert keine, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 12 Geschäftsführung

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Diesem obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand insbesondere die Planung und Durchführung der Vorhaben des Vereins. Der Vorstand kann ihm eine Handlungsvollmacht zur alleinigen Zeichnung erteilen.

§13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§14 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§15 Datenschutzklausel

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer für die Vereins- und Mitgliederverwaltung erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Die Erhebung weiterer Daten setzt eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Mitglieds voraus. 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

a)     Auskunft über seine gespeicherten Daten,

b)     Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, eine Sperrung seiner Daten,

c)     Löschung seiner Daten. 

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§16 Auflösung des Vereins

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss mindestens zwei Monate vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.